FAQs zu neuen Situation in den Schulen - Präsenzunterricht in den Schulen und Religionsunterricht
Untenstehend werden zentrale Fragen – in den essentiellen organisatorischen Eckpunkten in Rücksprache mit dem BMBWF - beantwortet. Für darüber hinaus gehende Anliegen wenden Sie sich bitte ans Schulamt oder Ihre Fachinspektorin bzw. Ihren Fachinspektor.
Bitte berücksichtigen Sie, dass dieses Dokument den Stand vom 04.05.2020 wiedergibt. Über Änderungen informieren Sie sich bitte unter www.dibk.at/schulamt .
Organisation und Inhalte des Religionsunterrichts
Findet Religionsunterricht statt?
Ja, Religionsunterricht findet als Präsenzunterricht wie im Stundenplan vorgesehen statt. Seitens des BMBWF wurde für die schrittweise Rückkehr in den Präsenzunterricht in den Schulen vorgegeben, dass der Unterricht stundenplanmäßig in allen Gegenständen stattfindet. Ausgenommen wurden aus hygienetechnischen Gründen zum Stand vom 4.5.2020 die Gegenstände Bewegung und Sport sowie Musikerziehung. Für den Religionsunterricht gibt es keine derartigen Gründe, weshalb er unter Berücksichtigung aller organisatorischen und hygienetechnischen Rahmenbedingungen zu organisieren ist.
Gibt es allgemein weiterhin distance learning?
Distance learning ist allgemein nicht mehr vorgesehen, sondern nur für bestimmte Ausnahmefälle (betreffend Religion siehe unten).
Was passiert, wenn der Religionsunterricht für eine konkrete Klasse entfällt, weil der Unterricht gemäß dem regulären Stundenplan ausschließlich am Nachmittag stattfindet?
Laut BMBWF ist es in diesem Fall möglich, für diese Klasse das distance learning in Religion fortzuführen. Wir empfehlen jedoch, mit Augenmaß auf die schulischen Gegebenheiten und die Belastungssituation der Schülerinnen und Schüler zu reagieren.
Findet Religionsunterricht in Religionsunterrichtsgruppen weiter statt?
Ja. Für Religionsunterrichtsgruppen stellen sich natürlich besondere organisatorische und hygienetechnische Herausforderungen. Ziel ist dennoch, den Religionsunterricht anzubieten. Zu berücksichtigen ist, dass das Hygienehandbuch Empfehlungen gibt, die zur Sicherheit aller Beteiligten bestmöglich einzuhalten sind, aber nicht Unterricht verunmöglichen soll.
Darf der Raum gewechselt werden, damit der Religionsunterricht stattfinden kann?
Ja. Zu berücksichtigen ist – wie oben -, dass das Hygienehandbuch Empfehlungen gibt, die zur Sicherheit aller Beteiligten bestmöglich einzuhalten sind, aber nicht Unterricht verunmöglichen sollen.
Darf unterrichtet werden, wenn nur ein/e Schüler/in anwesend ist?
Ja. Der Unterricht ist – unter Berücksichtigung aller Umstände – möglichst in einer allgemein einsehbaren Umgebung abzuhalten.
Wie werden die Schüler/innen beaufsichtigt, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen?
Das muss am Schulstandort unter Berücksichtigung des Hygienehandbuchs geklärt werden.
Wie holen Schüler/innen den Stoff nach, die wegen Corona nicht in die Schule kommen?
Schülerinnen und Schüler, die sich auf Grund der Corona-Krise nicht in der Lage sehen, dem Unterricht in der Schule beizuwohnen, oder wenn Eltern bzw. Erziehungsberechtigte auf Grund von Bedenken ihre Kinder nicht in die Schule schicken wollen, müssen dies auch nicht tun. Sie gelten als entschuldigt, sind aber verpflichtet, eine Begründung formal an die Schule zu übermitteln und den versäumten Stoff aufzuholen bzw. nachzulernen. (Auszug aus dem Dokument des BMBWF „Eckpunkte der Aktivierung des Schulsystems“ vom 27.4.2020)
Diese Schüler/innen holen den Stoff genauso nach wie sonst, wenn sie entschuldigt dem Unterricht in der Schule fernbleiben (zB im Krankheitsfall). Das heißt, sie müssen sich über den Stoff informieren und diesen nachholen.
Schüler/innen, die selbst zu einer Risikogruppe gehören und deshalb dem Unterricht fernbleiben, sollen nach den Empfehlungen des BMBWF Arbeits- und Lernpakete erhalten und über distance learning dem Unterricht nach Maßgabe der Möglichkeiten folgen.
Dürfen in Religion Hausübungen gegeben werden?
Prinzipiell ja, wir bitten aber um achtsame Berücksichtigung der Gesamtbelastung der Schüler/innen.
Darf im Religionsunterricht gesungen werden?
Nein. Singen ist aufgrund der Atemhygiene nach aktuellem Stand grundsätzlich zu vermeiden.
Kann der Religionsunterricht gemeinsam für Schüler/innen verschiedener Konfessions- oder Religionszugehörigkeiten abgehalten werden?
Nein. Hier können nur Projekte fortgeführt werden, die bereits zu Beginn des Schuljahres bestanden haben (beispielsweise dk:RU oder kokoru).
Wie soll der Lehrplan in den verbleibenden Stunden des Schuljahres umgesetzt werden?
Hinsichtlich der Umsetzung des Lehrplans (besonders auch in Klassen mit einstündigem RU) werden die Religionslehrer/innen um eine eigenverantwortliche und umsichtige Vorgehensweise ersucht, die der Situation angemessen ist. Zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der Organisation des Präsenzunterrichts die Anzahl der Unterrichtsstunden halbiert wird.
Einsatz der Religionslehrer/innen
Müssen Lehrer/innen, die der Risikogruppe angehören oder 60+ sind, in Präsenz unterrichten?
Grundsätzlich werden Risikogruppen durch das Gesundheitsministerium definiert. Bei individuellen Erkrankungen oder Vorerkrankungen von Schülerinnen und Schülern, am Standort tätigen Pädagoginnen und Pädagogen sowie weiterem Personal, definiert das der jeweils zuständige Arzt. Dies gilt auch für Personen, die mit den genannten Gruppen in einem Haushalt leben. Sie alle müssen nicht an die Schulen zurückkehren, außer es ist explizit von ihnen gewünscht. Weiters können auch Personen ab dem Alter von 60 Jahren der Schule fernbleiben.
Lehrerinnen und Lehrer, die den Risikogruppen angehören, müssen keinen Unterricht abhalten und sollen durch andere Lehrkräfte ersetzen werden. Als Ersatz für ausfallende Lehrerinnen und Lehrer sind jene Pädagoginnen und Pädagogen heranzuziehen, die bislang als Stützlehrerinnen und Stützlehrer oder in der Freizeitbetreuung tätig waren. Sofern dadurch entstehende Lücken bei Fächern oder Klassen entstehen, können andere Pädagoginnen und Pädagogen dafür herangezogen werden oder aber auch Studierende der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten. Jene Lehrerinnen und Lehrer, die der Risikogruppe zuzurechnen sind, werden gebeten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein Home-Office zu führen und die Arbeit an den Schulen pädagogisch zu unterstützen.
(Auszug aus dem Dokument des BMBWF „Eckpunkte der Aktivierung des Schulsystems“ vom 27.4.2020)
Wer gehört zur Risikogruppe?
Informationen dazu sind unter folgendem Link abrufbar:
Müssen Religionslehrer/innen, die an mehreren Schulen unterrichten, zwischen den Schulstandorten pendeln?
Ja. Der Unterricht, der stundenplanmäßig stattfindet, muss abgehalten werden. Lehrer/innen müssen daher auch zwischen den Schulstandorten pendeln. Für diese Lehrer/innen ist die Einhaltung der Hygienebestimmungen natürlich besonders wichtig (Händewaschen gleich beim Betreten des Schulgebäudes und beim Verlassen, Desinfektion, Abstand halten, Tragen des Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln etc).
Müssen Religionslehrer/innen Beaufsichtigung und Hausübungsbetreuung übernehmen?
Im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung jedenfalls ja, sofern sie diese nicht durch die Abhaltung des Religionsunterrichts erfüllen.
Schulgottesdienste
Gottesdienstliche Feiern und rituelle Deutungen in erlaubten Settings sind gerade als Abschluss dieses Schuljahres, das für alle eine Ausnahmesituation dargestellt hat, wichtig.
Wir bitten im Moment jedoch, im Sinne der Schulgemeinschaft für die nächsten Wochen keine größeren religiösen Feiern zu planen, auch nicht für Schulschluss, sondern andere gottesdienstliche Formen zu entwickeln.
Seitens des Schulamtes und der Schulpastoral werden wir Vorschläge für Abschlussriten im Rahmen von kleineren Gruppen zur Verfügung stellen.
Sollten sich diese Beschränkungen ändern, werden wir sofort darüber informieren.
Stand: 04.05.2020
Zusammengestellt vom Erzbischöflichen Amt für Schule und Bildung in Wien,
adaptiert vom Schulamt der Diözese Innsbruck